§ 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
| gültig ab: 01.12.2011
| Änderung vom: 01.03.2012
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Rechtsstand anzeigen
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390)1, letzte Änderung vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28. 5. 2009, S. 114). Im Gesetz enthaltene Verweise auf diese Richtlinie gelten als Verweise auf die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung.