§ 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
| gültig ab: 09.08.2019
| Änderung vom: 04.08.2019
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Rechtsstand anzeigen
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), letzte Änderung vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)