-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (134227)
Vorschriften (134227)
Internationale Übereinkünfte (3378)
Europarecht (12842)
Staats- und Verfassungsrecht (4706)
Verwaltung (29759)
Rechtspflege (13521)
Zivil- und Strafrecht (13999)
Verteidigung (1808)
Wehrverfassung (127)
Rechtsstellung der Soldaten (439)
SG (157)
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (57)
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (30)
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (13)
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht (31)
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen (2)
Sechster Abschnitt Rechtsschutz (7)
1. Rechtsweg (2)
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt (4)
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (1)
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (1)
§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage (1)
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften (16)
VorgV (14)
SUV (21)
EltZSoldV (11)
SAZV (31)
SLV (72)
SEFFV (5)
SoldGG (28)
ResG (17)
SBG (77)
SoldRehaHomG (6)
Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (213)
Unterhaltssicherung, Versorgung (633)
Wehrleistungsrecht (136)
Sonstiges Verteidigungsrecht (178)
Ausführungsvorschriften zu Verteidigungsabkommen (82)
Finanzwesen (11633)
Wirtschaftsrecht (17643)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (18362)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (6576)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Verteidigung
→
Rechtsstellung der Soldaten
→
SG
→
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
→
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
→
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
SG
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
| gültig ab: 23.12.2023
| Änderung vom: 20.12.2023
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Mai
2005
(
BGBl.
I
S. 1482
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
Mehr...
Schließen
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×