§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
| gültig ab: 29.11.2019
| Änderung vom: 18.11.2019
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Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung - FKSDVO)