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§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
GüKGrKabotageV
§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
| gültig ab: 05.01.2012
| Änderung vom: 28.12.2011
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Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(GüKGrKabotageV)
vom
28.
Dezember
2011
(
BGBl. 2012
I
S. 42
)
, letzte Änderung vom
2.
März
2023
(
BGBl.
I
Nr. 56
)
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