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Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O)
vom 8. Mai 1991, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
vom 8. Mai 1991 ,, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
vom 8. Mai 1991 ,, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,einerseitsund(Redaktionelle Anmerkung: Der TV v. 8. 5. 1991 und die Änd.-TVe bis zum Änd.-TV Nr. 5 sind jeweils getrennt, aber wortgleich a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,undb) mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst – Deutsche Angestellten-Gewerkschaft [DAG] – Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes [GGVöD] – Marburger Bund [MB] – abgeschlossen worden.Die Änd.-TVe Nrn. 6 bis 10 sowie der TV EZV-O sind jeweils getrennt, aber wortgleich a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft (ab 1. 1. 1996: Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt), gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand –,diese zugleich handelnd für– die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, den Marburger Bund [MB], undb) mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes [ab 26.11.1999: mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für– den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,– die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen] vereinbart worden.)andererseitswird Folgendes vereinbart: