§ 1 Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter
| gültig ab: 03.05.2016
| Änderung vom: 25.04.2016
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Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter (Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung - ImmoDarlSachkV)