Artikel 3 des Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme. Gemäß Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes tritt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 19. November 2022 in Kraft.