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Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen (13)
§ 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung (1)
§ 81 Wehrdienstbeschädigung (1)
§ 81 a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung (1)
§ 81 b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (1)
§ 81 c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63 c (1)
§ 81 d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft (1)
§ 81 e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (1)
§ 81 f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (1)
§ 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen (1)
§ 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung (1)
§ 83 a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber (1)
§ 84 Zusammentreffen von Ansprüchen (1)
Abschnitt 2 Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften (4)
Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (4)
Teil 6 Schlussvorschriften (37)
VO UnfallEntschädigung nach § SoldVersG (19)
StVorV (22)
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Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (11)
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Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
SVG
Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
| gültig ab: 09.08.2019
| Änderung vom: 04.08.2019
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
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