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Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten (40)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen (25)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
§ 63 c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung (1)
§ 63 d Unfallruhegehalt (1)
§ 63 e Einmalige Entschädigung (1)
§ 63 f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (1)
§ 63 g Anrechnung von Geldleistungen (1)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (7)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (11)
Teil 3 Beschädigtenversorgung (18)
Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (4)
Teil 6 Schlussvorschriften (37)
VO UnfallEntschädigung nach § SoldVersG (19)
StVorV (22)
Eignungsübungsgesetz (14)
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (11)
WSG (25)
USG (41)
MLAnpV a.F. (4)
SEG (112)
SVG z.F. (162)
Wehrleistungsrecht (136)
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§ 63 d Unfallruhegehalt
SVG
§ 63 d Unfallruhegehalt
| gültig ab: 09.08.2019
| Änderung vom: 04.08.2019
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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