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§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
JGG
§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
| gültig ab: 07.03.2013
| Änderung vom: 04.09.2012
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Jugendgerichtsgesetz
(JGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.
Dezember
1974
(
BGBl.
I
S. 3427
)
, letzte Änderung vom
25.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 2099
)
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