Nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst vom 1. Dezember 1960 (BAnz. Nr. 237 S. 2) sind die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst auch auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie auf Beamte und Soldaten entsprechend anzuwenden.