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Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung (3)
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden (140)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (37)
Unterabschnitt 1 Grundsätze (2)
Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich (6)
Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen (6)
Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf (6)
Unterabschnitt 5 Bodenwertermittlung (3)
Unterabschnitt 6 Erfaßte Flächen (8)
Unterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden (5)
§ 28 Anderweitige Verfahren und Entscheidungen (1)
§ 29 Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen (1)
§ 30 Unredlicher Erwerb (1)
§ 31 Geringe Restnutzungsdauer (1)
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten (37)
Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht (31)
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften (28)
Abschnitt 5 Nutzungstausch (2)
Abschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten (2)
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (2)
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte (2)
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (4)
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (5)
Kapitel 6 Schlußvorschriften (8)
ErholNutzG (9)
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§ 29 Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen
SachenRBerG
§ 29 Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen
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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG)
vom
21.
September
1994
(
BGBl.
I
S. 2457
)
*1
, letzte Änderung vom
4.
Mai
2021
(
BGBl.
I
S. 882
)
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes ist das SachenRBerG am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten.
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