Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11. 12. 2015, S. 1).
Artikel 1 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Reisesicherungsfondsgesetz am 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 22 gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.