§ 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
| gültig ab: 17.09.2016
| Änderung vom: 05.09.2016
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Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung - FinSV)
vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140), letzte Änderung vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)