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Art. 45 Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen
AGBGB
Art. 45 Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen
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Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(AGBGB)
(BayRS 400-1-J)
, letzte Änderung vom
23.
Dezember
2022
(
GVBl.
S. 718
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