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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
I. Allgemeine Vorschriften (4)
II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (71)
1. Pfändung (26)
2. Verwertung (13)
3. Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen (26)
a) Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben (1)
§ 100 (Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben) (1)
b) Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind (1)
§ 101 Zulässigkeit der Pfändung (1)
§ 102 Verfahren bei der Pfändung (1)
§ 103 Trennung der Früchte und Versteigerung (1)
c) Pfändung und Veräußerung von Wertpapieren (1)
§ 104 Pfändung von Wertpapieren (1)
§ 105 Veräußerung von Wertpapieren (1)
§ 106 Hilfspfändung (1)
d) Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen (1)
§ 107 Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners (1)
§ 108 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (1)
§ 109 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I (1)
§ 110 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II (1)
§ 111 Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung (1)
§ 112 Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung (1)
§ 113 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs (1)
§ 114 Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle (1)
e) Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden (1)
§ 115 (Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden) (1)
f) Pfändung bereits gepfändeter Sachen (1)
§ 116 (Pfändung bereits gepfändeter Sachen) (1)
g) Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger (1)
§ 117 (Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger) (1)
4. Auszahlung des Erlöses (3)
5. Rückgabe von Pfandstücken (2)
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (7)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
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§ 114 Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle
GVGA
§ 114 Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
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September
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(
Die Justiz BW
S. 240
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(
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