§ 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
| gültig ab: 23.04.2016
| Änderung vom: 18.04.2016
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Rechtsstand anzeigen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), letzte Änderung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)