§ 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister
| gültig ab: 01.11.2022
| Änderung vom: 21.07.2022
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Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung - BMeldDigiV)
vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683)*1, letzte Änderung vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
Artikel 1 der Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften. Gemäß Artikel 4 dieser Verordnung tritt die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung am 1. Mai 2022 in Kraft.