Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Artikel 4 (Disziplinare Unterstellung)
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Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
vom 15. September 1949 bis 15. November 1949 (HmbGVBl. 1991 S. 512)*1
Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Hamburg als auch der Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich fürHansestadt Hamburg: Oberregierungsrat Dr. TuebbenLand Schleswig-Holstein: Oberregierungsrat BassLand Niedersachsen: Regierungsvizepräsident Dr. Masurvorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag geschlossen:
Dem Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77) als Anlage angefügt durch Gesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, ber. S. 215).