Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Artikel 6 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen
| gültig ab: 26.08.2008
| Änderung vom: 23.06.2008
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Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 06. 08. 2008 S. 1)