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Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen - alte Fassung - (Infrastrukturabgabengesetz - InfrAG)
vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904)*1, letzte Änderung vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen. Gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes ist das Infrastrukturabgabengesetz am 12. Juni 2015 in Kraft getreten.