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§ 13 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang
PflVG
§ 13 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang
| gültig ab: 17.04.2024
| Änderung vom: 11.04.2024
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Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
(Pflichtversicherungsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
5.
April
1965
(
BGBl.
I
S. 213
)
, letzte Änderung vom
11.
April
2024
(
BGBl.
I
Nr. 119
)
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