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DurchfVO § 15 BVG a.F. (10)
KFürsV a.F. (77)
Vorspann (1)
Abschnitt 1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (18)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen (1)
§ 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme; Leistungen an Arbeitgeber (1)
§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (1)
§ 4 Berufsvorbereitung (1)
§ 5 Berufliche Anpassung (1)
§ 6 Berufliche Weiterbildung (1)
§ 7 Berufliche Ausbildung (1)
§ 8 Berufliche Umschulung (1)
§ 9 Schulausbildung (1)
§ 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1)
§ 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz (1)
§ 12 Gegenstand der Förderung (1)
§ 13 Dauer der Förderung (1)
§ 14 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes (1)
§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten (1)
§ 16 Unterhaltsbeihilfe (1)
§ 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (1)
Abschnitt 2 Erziehungsbeihilfe (7)
Abschnitt 3 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (2)
Abschnitt 4 Erholungshilfe (3)
Abschnitt 5 Wohnungshilfe (2)
Abschnitt 6 Hilfen in besonderen Lebenslagen (3)
Abschnitt 7 Sonderfürsorge (2)
Abschnitt 8 Einkommen; Einkommensberechnung (12)
Abschnitt 9 Einsatz von Einkommen; Einsatz und Verwertung von Vermögen (15)
Abschnitt 10 Verfahren (7)
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen (4)
VÜbV a.F. (14)
OrthV a.F. (49)
VersMedV (57)
BSchAV a.F. (18)
KOFKfzBeschRili (11)
BVG-VV (58)
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV a.F. (7)
KriegsOVersVwVfG a.F. (67)
AuslZustV (9)
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§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
KFürsV a.F.
§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
| gültig ab: 01.01.2018
| Änderung vom: 23.12.2016
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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - alte Fassung -
(KFürsV)
vom
16.
Januar
1979
(
BGBl.
I
S. 80
)
, letzte Änderung vom
12.
Dezember
2019
(
BGBl.
I
S. 2652
)
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