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§ 63 Nachfrist für Wahlvorschläge (1)
§ 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1)
Unterabschnitt 4 Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge (4)
Unterabschnitt 5 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang (2)
Unterabschnitt 6 Schriftliche Stimmabgabe (3)
Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen (3)
Unterabschnitt 8 Ausnahme (2)
Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten (24)
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (15)
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§ 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
2. WOMitbestG
§ 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
(2. WOMitbestG)
vom
27.
Mai
2002
(
BGBl.
I
S. 1708
)
, letzte Änderung vom
7.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3311
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