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Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG)
vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720)*1, letzte Änderung vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.Gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28. 8. 2014, S. 214) in Kraft. Gemäß Bekanntmachung vom 6. Juni 2018 (BGBl. I S. 668) ist der delegierte Rechtsakt am 31. Januar 2018 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieses Gesetzes tritt das Zahlungskontengesetz im Übrigen am 18. Juni 2016 in Kraft.Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU.