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§ 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
§ 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes
| gültig ab: 27.06.2020
| Änderung vom: 19.06.2020
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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
(Allgemeines Kriegsfolgengesetz)
vom
5.
November
1957
(
BGBl. I
S. 1747
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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