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ZWEITER ABSCHNITT Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen (4)
§ 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen (1)
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§ 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
§ 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen
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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
(Allgemeines Kriegsfolgengesetz)
vom
5.
November
1957
(
BGBl. I
S. 1747
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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