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§ 15 (Rückgriff auf Grundbesitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts)
Landbeschaffungsgesetz
§ 15 (Rückgriff auf Grundbesitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts)
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
vom
23.
Februar
1957
(
BGBl.
I
S. 134
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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