§ 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
| gültig ab: 09.08.2019
| Änderung vom: 04.08.2019
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Rechtsstand anzeigen
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), letzte Änderung vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)