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Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten (40)
Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung (2)
Unterabschnitt 2 Ruhegehalt (17)
§ 15 Entstehen des Anspruchs (1)
§ 16 Berechnung des Ruhegehalts (1)
§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1)
§ 18 Zweijahresfrist (1)
§ 19 (weggefallen) (1)
§ 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1)
§ 20 a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (1)
§ 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1)
§ 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (1)
§ 23 Ausbildungszeiten (1)
§ 24 Sonstige Zeiten (1)
§ 24 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten (1)
§ 24 b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1)
§ 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1)
§ 26 Höhe des Ruhegehalts (1)
§ 26 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1)
Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt (2)
Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung (9)
Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag (2)
Unterabschnitt 6 Übergangsgeld (2)
Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen (2)
Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldaten (3)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen (25)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (7)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (11)
Teil 3 Beschädigtenversorgung (18)
Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (4)
Teil 6 Schlussvorschriften (37)
VO UnfallEntschädigung nach § SoldVersG (19)
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§ 15 Entstehen des Anspruchs
SVG
§ 15 Entstehen des Anspruchs
| gültig ab: 09.08.2019
| Änderung vom: 04.08.2019
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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