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§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
SG
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
| gültig ab: 12.02.2009
| Änderung vom: 05.02.2009
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Mai
2005
(
BGBl.
I
S. 1482
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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