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§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
StGB
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
| gültig ab: 01.08.2022
| Änderung vom: 07.07.2021
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Strafgesetzbuch
(StGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.
November
1998
(
BGBl.
I
S. 3322
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 109
)
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