Artikel 44 (Entschuldigung für unterlassene Anzeige)
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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf*1
vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588, ber. BGBl. 1990 II S. 1699), ratifiziert durch Gesetz vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586), in Kraft getreten am 1. Januar 1991 gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen und des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen vom 23. Oktober 1990 (BGBl. 1990 II S. 1477)
Die deutsche Fassung des Übereinkommens ist gemäß der Unterzeichnungsklausel für die Anwendung des CISG nicht verbindlich. Die deutschsprachigen Staaten (Bundesrepublik, ehem. DDR, Österreich, Schweiz) haben auf einer Konferenz im Jahr 1982 eine gemeinsame Übersetzung erarbeitet, so daß in diesen Ländern ein bis auf geringfügige Abweichungen übereinstimmender Text gilt. Die nachfolgend wiedergegebene deutsche Fassung des Übereinkommens ist eine amtliche Übersetzung, aber keine für die Anwendung des Übereinkommens verbindliche Fassung. Deshalb wird der deutsche Rechtsanwender im Zweifel auf eine der verbindlichen Fassungen zurückgreifen müssen.