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ZEHNTER TEIL Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (24)
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen (2)
Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung (11)
Abschnitt 3 Besondere Formen der Rechtshilfe (10)
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)
§ 92 a Inhalt des Ersuchens (1)
§ 92 b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten (1)
§ 92 c Datenübermittlung ohne Ersuchen (1)
§ 92 d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung (1)
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen (1)
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (1)
§ 95 Sicherungsunterlagen (1)
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen (1)
ELFTER TEIL Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (7)
ZWÖLFTER TEIL Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten (4)
DREIZEHNTER TEIL Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen (3)
VIERZEHNTER TEIL Schlussvorschriften (8)
RiVASt (441)
Zuständigkeitsvereinbarung 2004 (3)
Zuständigkeitsvereinbarung a.F. (3)
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§ 92 c Datenübermittlung ohne Ersuchen
IRG
§ 92 c Datenübermittlung ohne Ersuchen
| gültig ab: 26.07.2012
| Änderung vom: 21.07.2012
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.
Juni
1994
(
BGBl.
I
S. 1537
)
, letzte Änderung vom
19.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2632
)
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