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§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
BORA
§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
| gültig ab: 01.06.2023
| Änderung vom: 05.12.2022
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Berufsordnung für Rechtsanwälte
(BORA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
5.
Dezember
2022
(
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2023
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)
, letzte Änderung vom
8.
Mai
2023
(
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S. 245
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