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Erster Abschnitt Zustellung (31)
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
I. Allgemeine Vorschriften (4)
II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (71)
1. Pfändung (26)
a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam (1)
§ 70 Allgemeines (1)
§ 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen (1)
b) Pfändungsbeschränkungen (1)
§ 72 Allgemeines (1)
§ 73 Unpfändbare Sachen und Tiere (1)
§ 74 Austauschpfändung (1)
§ 75 Vorläufige Austauschpfändung (1)
§ 76 Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (1)
§ 77 Pfändung von Barmitteln aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder aus Miet- und Pachtzahlungen (1)
§ 78 Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken (1)
§ 79 Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen (1)
c) Verfahren bei der Pfändung (1)
§ 80 Berechnung der Forderung des Gläubigers (1)
§ 81 Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke (1)
§ 82 Vollziehung der Pfändung (1)
§ 83 Pfändung von Sachen in einem Zolllager (1)
§ 84 Pfändung von Schiffen (1)
§ 85 Pfändung von Luftfahrzeugen (1)
§ 86 Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll (1)
§ 87 Widerspruch eines Dritten (1)
§ 88 Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden (1)
d) Unterbringung der Pfandstücke (1)
§ 89 Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (1)
§ 90 Unterbringung anderer Pfandstücke (1)
2. Verwertung (13)
3. Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen (26)
4. Auszahlung des Erlöses (3)
5. Rückgabe von Pfandstücken (2)
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (7)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
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§ 84 Pfändung von Schiffen
GVGA
§ 84 Pfändung von Schiffen
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
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(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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