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§ 24 Berufsausübung der Ehegatten
GAD
§ 24 Berufsausübung der Ehegatten
| gültig ab: 26.11.2019
| Änderung vom: 20.11.2019
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Gesetz über den Auswärtigen Dienst
(GAD)
vom
30.
August
1990
(
BGBl.
I
S. 1842
)
, letzte Änderung vom
28.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 2250
)
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