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Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers (2)
Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers (47)
ABSCHNITT 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt (5)
ABSCHNITT 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht (7)
ABSCHNITT 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden (34)
UNTERABSCHNITT 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen (29)
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (1)
§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (1)
§ 12 Gruppenauskunft (1)
§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung (1)
§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen (1)
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz (1)
§ 15 a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1)
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte (1)
§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt (1)
§ 17 a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (1)
§ 17 b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (1)
§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (1)
§ 18 a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen (1)
§ 18 b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen (1)
§ 18 c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden (1)
§ 18 d Datenübermittlung an die Jugendämter (1)
§ 18 e Datenübermittlung an die Meldebehörden (1)
§ 18 f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit (1)
§ 18 g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung (1)
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (1)
§ 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst (1)
§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren (1)
§ 21 a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens (1)
§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren (1)
§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten (1)
§ 23 a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik (1)
§ 24 Planungsdaten (1)
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Kapitel 3 Visadatei (7)
Kapitel 4 Rechte der betroffenen Person (3)
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Kapitel 6 Weitere Behörden (2)
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§ 18 d Datenübermittlung an die Jugendämter
AZR-Gesetz
§ 18 d Datenübermittlung an die Jugendämter
| gültig ab: 01.11.2022
| Änderung vom: 09.07.2021
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Gesetz über das Ausländerzentralregister
(AZR-Gesetz)
vom
2.
September
1994
(
BGBl.
I
S. 2265
)
, letzte Änderung vom
20.
April
2023
(
BGBl.
I
Nr. 106
)
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