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§ 55 (Höchstbetrag der Entschädigung)
BEG
§ 55 (Höchstbetrag der Entschädigung)
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.
Juni
1956
(
BGBl.
I
S. 559
)
*1
, letzte Änderung vom
28.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 2250
)
*1
Anlage zu Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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