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§ 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
BVFG
§ 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
| gültig ab: 24.05.2007
| Änderung vom: 10.08.2007
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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10.
August
2007
(
BGBl.
I
S. 1902
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 390
)
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