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Art. 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte
BaySchFG
Art. 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte
| gültig ab: 01.01.2024
| Änderung vom: 10.08.2023
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Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
(BaySchFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.
Mai
2000
(
GVBl.
S. 455
, ber.
S. 633
)
, letzte Änderung vom
21.
Juli
2023
(
GVBl.
S. 510
)
(FN BayRS 2230-7-1-K)
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