§ 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
| gültig ab: 25.07.2017
| Änderung vom: 17.07.2017
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
Rechtsstand anzeigen
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG)
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566)*1, letzte Änderung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist das IGV-DG am 29. März 2013 in Kraft getreten.