ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT über die Verwendung von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 32 des Abkommens
| gültig ab: -
| Änderung vom: 28.01.2002
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Rechtsstand anzeigen
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein
vom 28. Januar 2002 (ABl. L 28 vom 30. 01. 2002 S. 4)