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VIERTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
KriegswaffenG
VIERTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
| gültig ab: 11.06.2009
| Änderung vom: 06.06.2009
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Ausführungsgesetz zu Artikel
26
Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.
November
1990
(
BGBl.
I
S. 2506
)
, letzte Änderung vom
19.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2606
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