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Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG)
vom 22. Juli 1997 (BGBl. II S. 1406)*1, letzte Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten vom 22. Juli 1997 (BGBl. II S. 1406).Artikel 1 hat folgenden Wortlaut: „Dem in Straßburg am 11. Mai 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten einschließlich der Erklärung vom 11. Mai 1995 wird zugestimmt. Das Rahmenübereinkommen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung und die Erklärung vom 11. Mai 1995 werden nachstehend veröffentlicht.“Artikel 3 hat folgenden Wortlaut:„(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Hinweis: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 1997.) (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.“