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§ 304 Angemessener Ausgleich
AktG
§ 304 Angemessener Ausgleich
| gültig ab: 01.09.2003
| Änderung vom: 12.06.2003
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Aktiengesetz
vom
6.
September
1965
(
BGBl.
I
S. 1089
)
, letzte Änderung vom
22.
Februar
2023
(
BGBl.
I
Nr. 51
)
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