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Unterabschnitt 3 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang (2)
Unterabschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe (3)
Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen (7)
§ 46 a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen (1)
§ 46 b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung (1)
§ 46 c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung (1)
§ 47 Wahlniederschrift (1)
§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten (1)
§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten (1)
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte (52)
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§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
1. WOMitbestG
§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
(1. WOMitbestG)
vom
27.
Mai
2002
(
BGBl.
I
S. 1682
)
, letzte Änderung vom
7.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3311
)
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