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Verteidigung
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Rechtsstellung der Soldaten
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SG
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Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
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2. Pflichten und Rechte der Soldaten
→
§ 29 e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
Mai
2005
(
BGBl.
I
S. 1482
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
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