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Rechtspflege
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Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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Rechtsanwälte, Rechtsberater, Notare, Beurkundung
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GVGA
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Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
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B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
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1. Pfändung
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§ 74 Austauschpfändung
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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